Berlin/Saarbrücken, 27. August 2026. Das Bundesministerium der Finanzen plant eine neue Kassenpflicht für Selbständige, Unternehmen und Freiberufler mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro netto. Nach dem vorliegenden Entwurf kann die Pflicht bereits ab dem 1. Januar 2027 greifen. Erfasst würden grundsätzlich auch Selbständige, die in ihrem Geschäftsalltag überhaupt keine Kasse benötigen.
Der Europaverband der Selbständigen – Deutschland e.V. hält eine solche pauschale Verpflichtung für unnütz.
„Wer keine Bar- oder Kartenzahlung anbietet, braucht keine elektronische Kasse. Einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater, Designer oder anderen Selbständigen trotzdem dazu zu verpflichten, eine Kasse anzuschaffen, hat mit sinnvoller Bekämpfung von Steuerhinterziehung nichts zu tun. Das ist Bürokratie um ihrer selbst willen“, erklärt ESD-Präsident Timo Lehberger.
Besonders widersprüchlich ist, dass der Entwurf Überweisungen und Lastschriften ausdrücklich von der Erfassung über das elektronische Aufzeichnungssystem ausnimmt. Barzahlungen sowie Kartenzahlungen sollen hingegen über das Kassensystem erfasst werden. Damit kann ein Selbständiger verpflichtet sein, eine elektronische Kasse anzuschaffen und vorzuhalten, obwohl er darüber keinen einzigen Geschäftsvorfall abwickelt.
„Damit zwingt der Staat Selbständige im Zweifel dazu, Geld für eine Kasse auszugeben, die anschließend buchstäblich nur in der Ecke steht. Noch absurder wird es, wenn die Nichtverwendung eines vorgeschriebenen Systems gleichzeitig mit Bußgeldern geahndet werden kann“, so Lehberger.
Der Entwurf sieht bei Verstößen gegen die Vorgaben zu elektronischen Aufzeichnungssystemen je nach Tatbestand Geldbußen von bis zu 5.000 beziehungsweise 25.000 Euro vor.
Auch bei der Abgrenzung zeigt sich, dass differenzierte Regelungen möglich sind. Bei der maßgeblichen Umsatzgrenze wird auf den Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz abgestellt. Bestimmte steuerfreie Umsätze werden dabei nicht berücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise steuerfreie Heilbehandlungen. Dadurch können Ärzte und andere Heilberufe mit entsprechenden steuerfreien Umsätzen bereits aufgrund der Berechnung der Umsatzgrenze außerhalb der Kassenpflicht bleiben.
Der ESD fordert deshalb eine klare und unbürokratische Ausnahme für Selbständige und Unternehmen, die Zahlungen ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift erhalten. Wer keine Bar-, Debit- oder Kreditkartenzahlungen entgegennimmt, darf nicht verpflichtet werden, eigens dafür ein elektronisches Kassensystem anzuschaffen und vorzuhalten.
„Der Staat sollte elektronische Kassen dort verlangen, wo tatsächlich kassentypische Zahlungsvorgänge stattfinden. Eine Kassenpflicht ohne Kassengeschäft schafft weder mehr Steuergerechtigkeit noch weniger Bürokratie. Sie schafft vor allem zusätzliche Kosten und Aufwand für Selbständige, ohne einen einzigen zusätzlichen Zahlungsvorgang transparent zu machen“, erklärt Lehberger abschließend.
Der ESD fordert Bundesregierung und Bundestag auf, die Kassenpflicht auf Unternehmen und Selbständige zu beschränken, die tatsächlich Bar- oder Kartenzahlungen entgegennehmen, und die vorgesehene Grenze von 100.000 Euro Nettogesamtumsatz deutlich anzuheben.
Verband fordert zentrale Registrierung, einheitliche Meldestandards und eine echte Bagatellregelung
Saarbrücken und Berlin, 29. Juli 2026. Der Europaverband der Selbständigen – Deutschland e. V. fordert eine schnelle Entschärfung der europäischen Verpackungsvorgaben für kleine Versandhändler. Die EU-Verpackungsverordnung wird grundsätzlich ab dem 12. August 2026 angewendet. Unternehmen, die verpackte Waren im Fernabsatz unmittelbar an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat liefern, gelten dort grundsätzlich als Produzenten und müssen die Vorgaben der erweiterten Herstellerverantwortung im jeweiligen Zielland erfüllen.
„Wer nur einige Pakete im Jahr in ein anderes EU-Land verschickt, darf nicht denselben bürokratischen Apparat bewältigen müssen wie ein internationaler Handelskonzern. Ohne eine Bagatellregelung wird der europäische Binnenmarkt für kleine Händler an der Landesgrenze enden“, erklärt ESD-Präsident Timo Lehberger.
Betroffene Unternehmen müssen sich grundsätzlich in den jeweiligen Zielländern registrieren, Verpackungsmengen melden und die dort geltenden Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen. Zwar sieht die Verordnung für Mengen von weniger als zehn Tonnen pro Jahr eine vereinfachte Berichterstattung vor. Eine allgemeine Befreiung für geringe Versandmengen oder wenige einzelne Lieferungen gibt es jedoch nicht.
Nach der derzeitigen Fassung der Verordnung müssen Versandhändler zudem grundsätzlich in jedem belieferten Mitgliedstaat einen dort niedergelassenen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung bestellen. Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, die Anwendung dieser Verpflichtung bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Der ESD fordert das Europäische Parlament und den Rat deshalb auf, für rechtzeitige Klarheit zu sorgen und die Aussetzung vor dem 12. August 2026 zu beschließen. Dies könne allerdings nur ein erster Schritt sein. Auch ohne verpflichtenden Bevollmächtigten blieben Registrierung, Mengenmeldungen und Beteiligung an den Entsorgungssystemen in den einzelnen Zielländern erforderlich.
„Eine Verordnung, die den europäischen Verpackungsmarkt harmonisieren soll, darf nicht bei unterschiedlichen nationalen Melde-, Registrierungs- und Beteiligungsverfahren stehen bleiben. Wir brauchen eine zentrale europäische Registrierung, einheitliche digitale Meldestandards und eine echte Bagatellregelung für geringe Versandmengen“, so Lehberger.
Nach Auffassung des ESD sollten Unternehmen ihre Daten über ein einziges europäisches Portal melden können. Die erforderlichen Angaben könnten von dort automatisch an die betroffenen Mitgliedstaaten und deren Systeme weitergeleitet werden. Für kleine Versandmengen brauche es klare Schwellenwerte, vereinfachte Verfahren und eine Befreiung von unverhältnismäßigen Fixkosten.
Die umweltpolitischen Ziele der Verpackungsverordnung dürfen nicht zu unverhältnismäßigen Fixkosten und mehrfachen Verwaltungsverfahren für kleine Händler führen. Kleine Unternehmen dürfen nicht gezwungen werden, wegen weniger Lieferungen in mehreren Mitgliedstaaten parallele Registrierungs- und Verwaltungsverfahren zu durchlaufen.
Saarbrücken und Berlin, 5. Juli 2026. Der Europaverband der Selbständigen – Deutschland e. V. begrüßt die im „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ der Koalition vorgesehenen Maßnahmen zum Bürokratieabbau und zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Bei den zentralen Belastungen kleiner Unternehmen, insbesondere den Lohnnebenkosten und Energiepreisen, bleibt das Programm aus Sicht des Verbandes jedoch deutlich hinter den Erwartungen zurück.
„Weniger Berichtspflichten, verbindliche Fristen und einfachere Verfahren können Selbstständige und kleine Unternehmen spürbar entlasten. Ein Aufschwungprogramm muss aber auch dort ansetzen, wo die Betriebe finanziell am stärksten unter Druck stehen“, erklärt ESD-Präsident Timo Lehberger.
Positiv bewertet der ESD insbesondere die geplante Beweislastumkehr bei bundesrechtlichen Berichtspflichten, die Genehmigungsfiktion nach vier Monaten und die schnellere Erteilung von Steuernummern. Auch flexiblere Befristungsmöglichkeiten können Einstellungen bei unsicherer Auftragslage erleichtern.
Zu kurz greift das Programm dagegen bei den Lohnnebenkosten. Die Stabilisierung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung verhindert nicht, dass die gesamte Sozialabgabenbelastung weiter steigen kann. Auch bei den Energiepreisen fehlt eine spürbare und dauerhafte Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen.
Kritisch sieht der Verband zudem Regelungen, die tarifgebundene Unternehmen bei Sonn- und Feiertagszuschlägen oder bei gesetzlichen Erleichterungen besserstellen könnten. Nicht tarifgebundene kleine Betriebe dürfen bei gleichen Leistungen nicht mit höheren Abgaben belastet werden.
Weitere Nachbesserungen fordert der ESD unter anderem bei Minijobs, der Altersvorsorge Selbstständiger, beim Datenschutz, im Lieferkettenrecht und bei der steuerlichen Förderung von Handwerkerleistungen. Seine ausführliche Bewertung und konkrete Forderungen hat der Verband in einem Positionspapier zum „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ zusammengefasst. Das Positionspapier ist unter https://esd-ev.de/positionen abrufbar.
„Die Richtung stimmt zwar, aber für Selbstständige und kleine Betriebe springt bei diesem Reformpaket einfach zu wenig heraus“, erklärt Lehberger abschließend.
Saarbrücken/Berlin, 26.06.2026. Der Europaverband der Selbständigen – Deutschland (ESD) e.V. begrüßt, dass die Rentenkommission mit ihren Vorschlägen eine grundlegende Reform der Altersvorsorge anstößt. Insbesondere die stärkere Kapitaldeckung weist aus Sicht des Verbandes in die richtige Richtung. Kritisch sieht der ESD jedoch den vorgesehenen Zwang künftiger Selbstständiger in die gesetzliche Rentenversicherung sowie die pauschale Abschaffung des Minijob-Status.
„Unser Rentensystem braucht mehr als weitere Einzelkorrekturen. Es ist richtig, jetzt den großen Wurf zu versuchen und Finanzierung, Generationengerechtigkeit und Kapitaldeckung gemeinsam in den Blick zu nehmen“, erklärt ESD-Präsident Timo Lehberger.
Die Selbstständigen seien bereit, ihren Beitrag zu einer tragfähigen Reform zu leisten. „Wir sind bereit, Verantwortung zu übernehmen und Veränderungen mitzutragen, die unser Land wirtschaftlich und sozial voranbringen. Das bedeutet aber nicht, dass Selbstständige in Systeme gedrängt werden dürfen, die ihrer wirtschaftlichen Realität nicht gerecht werden“, so Lehberger.
Der ESD fordert, bereits tätige Selbstständige grundsätzlich nicht nachträglich in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht einzubeziehen. Das von der Rentenkommission vorgesehene voraussetzungslose Opt-out ist daher nur die zweitbeste Lösung. Sollte es zu einer solchen Regelung kommen, darf sie nicht durch zusätzliche Nachweise oder Einzelfallprüfungen erschwert werden. Kritisch bewertet der ESD zudem die Empfehlung, künftige Selbstständige ohne Wahlmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.
Der Verband fordert eine verbindliche Mindestabsicherung, ohne Selbstständige auf ein einziges Vorsorgesystem festzulegen. Zur Wahl stehen sollen mindestens zwei gleichwertige Wege, die gesetzliche Rentenversicherung und ein rechtlich gebundenes Altersvorsorgedepot mit Kapitalmarktanteil. Für beide müssen vergleichbare Schutz- und Leistungsstandards gelten. Beiträge müssen sich am tatsächlichen steuerlichen Gewinn orientieren und schwankende Einkommen, Gründungsphasen und wirtschaftliche Härtefälle berücksichtigen.
„Absicherung braucht Verbindlichkeit. Selbstständigkeit braucht Wahlfreiheit. Ist die Mindestabsicherung erreicht, muss die Beitragspflicht enden und unternehmerische Freiheit hinsichtlich der weiteren Altersvorsorge gelten“, betont Lehberger.
Auch die pauschale Abschaffung des Minijob-Status hält der ESD für den falschen Weg. Aus einem begrenzten Arbeitsvolumen entstehe nicht automatisch eine reguläre Stelle. Insbesondere kleine und inhabergeführte Betriebe seien auf einfache und flexible Beschäftigungsformen angewiesen.
Der ESD fordert deshalb, den Sonderstatus der Minijobs und ihre pauschalierte, bürokratiearme Abwicklung zu erhalten.
„Eine große Reform braucht Mut und Differenzierung. Mit unseren Positionspapieren legen wir konkrete Vorschläge vor, die soziale Absicherung, Kapitaldeckung und die wirtschaftliche Realität kleiner Betriebe miteinander verbinden“, erklärt Lehberger abschließend.
Die vollständigen ESD-Positionspapiere zur Altersvorsorge Selbstständiger und zur Zukunft der Minijobs sind unter https://www.esd-ev.de/positionen abrufbar.
Berlin/Saarbrücken, 22.06.2026. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine Reform des Arbeitszeitgesetzes. Der vorliegende Referentenentwurf sieht vor, dass anstelle einer täglichen künftig eine wöchentliche Begrenzung der Arbeitszeit vereinbart werden kann.
Die angekündigte Flexibilisierung soll jedoch grundsätzlich an einen Tarifvertrag oder an darauf beruhende betriebliche Vereinbarungen gebunden werden. Damit bliebe ein großer Teil der kleinen und mittleren Unternehmen von modernen Arbeitszeitmodellen ausgeschlossen.
Viele inhabergeführte Unternehmen sind nicht tarifgebunden und verfügen weder über eine eigene Personalabteilung noch über einen Betriebsrat. Dennoch müssen auch sie Arbeitszeiten flexibel an Kundenaufträge, Projektphasen, saisonale Schwankungen und die persönlichen Bedürfnisse ihrer Beschäftigten anpassen können.
„Eine Reform, die mehr Flexibilität verspricht, diese aber an einen Tarifvertrag bindet, geht an der Realität vieler kleiner Unternehmen vorbei. Moderne Arbeitszeiten dürfen kein Tarifprivileg sein“, erklärt ESD-Präsident Timo Lehberger.
Kritisch bewertet der Europaverband der Selbständigen – Deutschland e.V. zudem die vorgesehenen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen grundsätzlich noch am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufgezeichnet werden. Der Arbeitgeber bleibt auch dann für die ordnungsgemäße Erfassung verantwortlich, wenn Beschäftigte die Dokumentation selbst übernehmen.
Eine verlässliche Arbeitszeiterfassung ist notwendig, um gesetzliche Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten zu kontrollieren. Die konkrete Ausgestaltung muss jedoch verhältnismäßig bleiben und die betrieblichen Strukturen kleiner Unternehmen berücksichtigen.
Die dauerhafte Ausnahme von der elektronischen Aufzeichnung ist im Entwurf lediglich für Arbeitgeber mit bis zu zehn Beschäftigten vorgesehen. Abweichungen vom Zeitpunkt und von der Form der Aufzeichnung sollen wiederum vor allem über tarifvertragliche Regelungen möglich sein. Damit droht eine doppelte Benachteiligung nicht tarifgebundener kleiner und mittlerer Unternehmen: Sie erhalten weniger Möglichkeiten zur flexiblen Verteilung der Arbeitszeit und gleichzeitig weniger Spielraum bei deren Dokumentation.
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann hier eingesehen werden: https://table.media/assets/berlin/arbeitszeit_bmas.pdf
Der Europaverband der Selbständigen – Deutschland e.V. fordert:
- Tarifvorbehalt streichen: Die wöchentliche Begrenzung der Arbeitszeit muss allen Betrieben offenstehen und darf nicht vom Bestehen oder von der Übernahme eines Tarifvertrags abhängen.
- Betriebliche Vereinbarungen ermöglichen: In nicht tarifgebundenen Betrieben müssen Arbeitgeber und Beschäftigte die flexible Verteilung der Arbeitszeit unmittelbar vereinbaren können – auch ohne Betriebsrat.
- Beschäftigtenschutz klar regeln: Die wöchentliche Arbeitszeit muss durch verbindliche Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und geeignete Ausgleichsregelungen abgesichert werden. Zusätzliche individuelle Zustimmungspflichten dürfen nicht zu neuer Bürokratie für kleine Unternehmen führen.
- Aufzeichnungsfrist auf sieben Tage verlängern: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit müssen nicht zwingend am Tag der Arbeitsleistung erfasst werden. Eine Dokumentation bis zum Ablauf des siebten folgenden Kalendertages muss für alle Betriebe zulässig sein.
- Wahlfreiheit für kleine Unternehmen schaffen: Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten müssen dauerhaft zwischen elektronischer und nichtelektronischer Arbeitszeiterfassung wählen können.