Satzung

 

Präambel

Die mittelständischen Unternehmer sind der Motor unseres Wirtschaftssystems, das Herz der sozialen Marktwirtschaft. Über vier Millionen Selbständige, kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und die Angehörigen der Freien Berufe, sie alle erwirtschaften mehr als die Hälfte der Wertschöpfung, geben über 70 % der Erwerbstätigen sichere Arbeitsplätze und stellen über 80 % der Ausbildungsplätze. Auf dem Weg in die Wissensgesellschaft ist der deutsche Mittelstand die treibende Kraft und der Motor des technologischen Wandels. Er sichert unsere Konkurrenzfähigkeit im globalen Wettbewerb.

Der „Europaverband der Selbständigen - Deutschland (ESD) e.V.“ ist die parteiunabhängige Interessenvertretung dieses Mittelstandes. Der ESD bündelt die Interessen des Mittelstandes in einer starken Gemeinschaft und vertritt den Mittelstand zielgerichtet und engagiert gegenüber der Politik auf Landes- und Bundesebene sowie in Europa. Der ESD tritt branchenunabhängig auf allen Ebenen dafür ein, dass die Politik, insbesondere die Interessen der KMU, stärker berücksichtigt. Daher ist es nötig, dass sich speziell die kleinsten, kleinen und mittelständischen Unternehmer besser organisieren, ihre Kräfte bündeln und ihre legitimen Interessen durch eine starke Gemeinschaft gegenüber der Politik überzeugend durchsetzen. Der „Europaverband der Selbstständigen – Deutschland (ESD) e.V. “ ist diese starke Interessenvertretung.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Europaverband der Selbständigen – Deutschland (ESD) e.V.“ im Folgenden „ESD“ genannt. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter der Nr. 2720 eingetragen.

  2. Sitz des Verbandes ist Saarbrücken.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der ESD vertritt die Interessen von Selbständigen, Angehörigen der freien Berufe, kleinen und mittelständischen Unternehmen, Gewerbe–, Branchen- und Wirtschaftsverbänden sowie Innungen gegenüber den Parlamenten und Regierungen auf Europa-, Bundes-, und Landesebene sowie gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien.

  2. Die Ziele des ESD sind:
    • dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen der Mitglieder auf Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europa-Ebene wahrgenommen und angemessen berücksichtigt werden.
    • durch effektive Lobbyarbeit und Mitwirkung an der Gesetzgebung Entscheidungen im Interesse der Mitglieder positiv zu beeinflussen.
    • die Verbesserung der wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Mitglieder.
    • die Interessen der angeschlossenen Verbände und Organisationen zu unterstützen und so auch die Funktion eines Dachverbandes für die kleinen und mittelständischen Unternehmen zu erfüllen.
    • die positive Darstellung der Selbständigen, insbesondere der kleinen und mittelständischen Unternehmen in der Öffentlichkeit zu fördern.
    • den Mitgliedern relevante Informationen aus dem berufs- und betriebsbezogenen Umfeld zu vermitteln.
    • die Förderung, Beratung und Unterstützung der Mitglieder sowie insbesondere junger Unternehmen und Existenzgründer.
    • die Bildung eines starken Netzwerks zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen der angeschlossenen Unternehmen.
    • den Mitgliedern Vorteile und Vergünstigungen durch Zugang zu und Teilnahme an Rahmenverträgen sowie Gruppentarifen zu verschaffen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des ESD können sein:
    • Natürliche und juristische Personen die eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb ausüben und bzw. oder die Ziele des Verbandes unterstützen.
    • Gesellschaften, Verbände, Innungen, Organisationen und sonstige Vereinigungen, die die Interessen von Selbständigen und Unternehmen vertreten und diese fördern und bzw. oder die Ziele des ESD unterstützt.

  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

  3. Fördermitglieder des ESD können natürliche und juristische Personen werden. Voraussetzung für die Fördermitgliedschaft ist die Unterstützung des ESD durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

  4. Die Mitgliedschaft im ESD muss in Textform beantragt werden. Ein Anspruch auf Erwerb besteht nicht. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Verband und Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  6. Der freiwillige Austritt ist frühestens ein Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft zulässig. Diese verlängert sich jeweils um ein weiteres Mitgliedsjahr, wenn die Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres in Textform gekündigt wird. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den ESD und endet mit Ablauf von zwölf Monaten.

  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn dieses trotz zweimaliger Aufforderung in Textform seinen Beitrag nicht zahlt. Es soll dabei auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hingewiesen werden.

  8. Der Verband kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen die Zielsetzung des Verbandes verstößt. Das Mitglied ist über einen beabsichtigten Ausschluss in Textform zu informieren.

  9. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Die Entscheidung ist dem Mitglied in Textform zu übermitteln.

 

 § 4 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen und Einrichtungen des Verbandes im Rahmen des Verbandszweckes zu nutzen. Der Verband gewährt den Mitgliedern in Fällen grundsätzlicher Bedeutung Rat und Unterstützung. Ein Anspruch auf Überlassung einer Mitgliederliste oder deren Einsichtnahme besteht nicht.

  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Die diesbezüglichen Details werden vom Präsidium in einer Finanzordnung festgelegt.

  3. Weitergabe von Mitgliederdaten bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 5 Die Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium 

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Sie beschließt außerdem über die Entlastung des Präsidiums, Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Behörde verlangt werden, kann das Präsidium beschließen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Jahren mindestens einmal vom Präsidenten einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 100 Mitglieder des Verbandes dies mit Antrag in Textform fordern. Das Präsidium kann durch Mehrheitsbeschluss außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Die Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten. Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) abgehalten werden.
    Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Die Details zur technischen Ausgestaltung können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die durch das Präsidium beschlossen wird. Möglich ist auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Versammlung). Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung.

  3. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform. Die vorläufige Tagesordnung wird vom Präsidenten festgelegt. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse, o.ä.) versendet worden ist.

  4. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung bedürfen der Textform. Die Anträge, die nach der Einladung gemäß Absatz 3 bei dem Verband eingehen oder erst in der Versammlung gestellt werden, bedürfen keiner vorherigen Bekanntgabe an die Mitglieder. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Versammlung eines 3/4 Mehrheitsbeschlusses der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 

  6. Die Versammlung wird vom Präsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Präsidiumsmitglied. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

  7. Stimmberechtigt sind anwesende oder durch Vollmacht vertretene Mitglieder. Jedes Mitglied gemäß § 3 Abs. 1.a, welches am Wahltag den Beitrag gezahlt hat, hat eine Stimme. Die ESD Mitgliedsvereinigungen gemäß § 3 Abs. 1.b haben zwei Stimmen. Das Stimmrecht der ESD Mitgliedsvereinigungen wird von einem einzelnen durch die jeweilige Vereinigung benannten Bevollmächtigten ausgeübt. Die Verhinderungsvertretung eines Mitglieds gemäß § 3 Abs. 1 ist nur mit unterschriebener Vollmacht durch ein anderes Verbandsmitglied möglich. Dabei ist nur die Vertretung von maximal zwei Mitgliedern oder Vereinigungen gestattet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Wahl des Präsidiums und der Wahl der Rechnungsprüfer ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl statt. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig.

  8. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, bis zu vier Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Es entspricht dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  2. Zur Unterstützung des Präsidiums wählt die Mitgliederversammlung ein erweitertes Präsidium, dem bis zu 10 weitere Mitglieder angehören können. Dem erweiterten Präsidium obliegt die beratende Unterstützung des Präsidiums sowie die Kontrollfunktion in Bezug auf die wirtschaftliche Situation des ESD. Das erweiterte Präsidium hat keine Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB.

  3. Wählbar sind nur Mitglieder des Verbandes.

  4. Zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten den Verband gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

  5. Scheiden Mitglieder des Präsidiums durch Rücktritt oder aus anderen Gründen vorzeitig aus, kooptiert das Präsidium an ihrer Stelle im Bedarfsfall geeignete Verbandsmitglieder. Das Amt der kooptierten Präsidiumsmitglieder endet mit der Amtsperiode der gewählten Präsidiumsmitglieder, die sie ersetzt haben.

  6. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen, zu denen der Präsident oder bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident einlädt. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern. Das Präsidium kann eine Geschäftsordnung beschließen.

  7. Bei Einverständnis aller Präsidiumsmitglieder kann ein Beschluss im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden. Präsidiumssitzungen können auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) oder fernmündlich abgehalten werden. Virtuelle und fernmündliche Vorstandssitzungen können ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung einberufen werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder zustimmen.

  8. Das Präsidium und das erweiterte Präsidium werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums bleiben bis zur Neuwahl des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums im Amt, auch wenn ihre Amtszeit abgelaufen ist.

  9. Das Präsidium hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Das Nähere regelt ein Dienstvertrag. Jeder Dienstvertrag muss durch das Präsidium mehrheitlich beschlossen werden und ist durch zwei nicht betroffene Präsidiumsmitglieder zu unterzeichnen.

  10. Zu seiner weiteren Unterstützung kann das Präsidium Fachausschüsse und bzw. oder Beiräte berufen, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind.

 

§ 8 Der Schatzmeister

Der Schatzmeister erstellt bis zum 30.11. eines Geschäftsjahres den Haushaltsplan für das Folgejahr. Er kann bei Bedarf einen sachverständigen Dritten, der zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), hinzuziehen und den Haushaltsplan erstellen lassen. Der Haushaltsplan wird vom Präsidium beschlossen.

 

§ 9 Die Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren. Diese prüfen die Buchhaltung und den Jahresabschluss des Verbandes und erstatten dem Präsidium einmal im Jahr einen Bericht in Textform über das Ergebnis der Prüfung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.

 

§ 10 Ehrungen 

Das Präsidium kann Personen, die sich in besonderem Maße um den ESD und dessen Ziele verdient gemacht haben, durch geeignete Maßnahmen ehren, insbesondere auch Ehrenmitgliedschaften verleihen.

 

§ 11 Datenschutz

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) finden Anwendung. Ein Mitglied kann der Veröffentlichung seiner Daten widersprechen.

 

§ 12 Auflösung des ESD und Verwendung des Verbandsvermögens

  1. Die Auflösung des ESD kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  2. Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind die Mitglieder des Präsidiums, die zum Zeitpunkt des Beschlusses im Amt sind. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verband seine Rechtsfähigkeit verliert.

  3. Bei Auflösung des ESD oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

 

§ 13 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Satzungsbestimmungen nicht. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

 

Beschlossen am 18. Dezember 2017 in Saarlouis.
Zuletzt geändert durch Beschluss vom 25. September 2023.

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